Besondere Eignung im Bereich der BerufsbildungStudiengang Ernährungspädagogik

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 lit.a gilt als einschlägige berufsbildende höhere Schule eine im SchOG genannte berufsbildende höhere Schule, die dem jeweiligen Berufsfeld entspricht.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 lit.b gilt als einschlägige Befähigung

  • eine Lehrabschlussprüfung, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht
  • eine im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung für das Wahlfach Fachwissenschaft des Berufsfeldes,
  • eine Berufsreifeprüfung mit berufsfeldbezogenem Fachbereich,
  • der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht,
  • der erfolgreiche Abschluss von Studien oder Studienteilen im postsekundären Bereich, die sich auf das jeweilige Berufsfeld beziehen.

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