Anerkennung von Lehramtsstudien aus dem EU-Bereich

Ansuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Lehramtsausbildungen aus Mitgliedstaaten der EU mit einem österreichischen Lehramtszeugnis werden an die Bildungsdirektion für Wien, Wipplingerstraße 28, 1010 Wien gestellt.

Mit dem dort ausgestellten Bescheid wenden Sie sich an eine Pädagogische Hochschule.

Die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen erfolgt als außerordentliche/r Studierende/r. Jedes Semester muss erneut um Zulassung angesucht werden. Studiengebühren sind zu entrichten.

Kontaktperson:

Schulrätin Prof. Elisabeth Krassnig, BEd  elisabeth.krassnig@phwien.ac.at für die Pflichtschule

Studienabschluss: Der Abschluss muss von den Studierenden in der Studien- und Prüfungsabteilung per E-Mail gemeldet werden.

 

 

 

Nostrifizierung ausländischer Lehramtsstudienabschlüsse an Pädagogischen Hochschulen in Österreich (§ 68 HG 2005)

Welche Personen benötigen keine Nostrifizierung?

Innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz ist der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen durch eigene Richtlinien geregelt, die den Angehörigen dieser Staaten einen unmittelbaren Berufszugang ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Nostrifizierung nicht notwendig und daher auch nicht möglich.

Personen aus folgenden Staaten bedürfen daher keiner Nostrifizierung:

Belgien; Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Zypern.

Diese Staatsangehörigen müssen sich bzgl. der Anstellungserfordernisse für ein Lehramt im Inland an die zuständige Dienstbehörde (in Wien – Bildungsdirektion für Wien, Wipplingerstr. 28, 1010 Wien) wenden. Es liegt in der Zuständigkeit der zuständigen Dienstbehörde, allfällig notwendige Prüfungen als Voraussetzung der Erfüllung der Anstellungserfordernisse vorzuschreiben.

Staatsangehörige von Staaten, die oben nicht angeführt sind, bedürfen einer Nostrifizierung gemäß § 68 Hochschulgesetz 2005.

Was ist die Nostrifizierung?

Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Studienganges oder Lehramtsstudiums durch den Rektor/die Rektorin der Pädagogischen Hochschule, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Das bedeutet die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss sowie das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades.

An der Pädagogischen Hochschule Wien werden derzeit folgende Studiengänge geführt:

  • Bachelorstudiengang zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen (auslaufend)
  • Bachelorstudiengang zur Erlangung des Lehramtes für Primarstufe (ab Studienjahr 2015/16)
  • Bachelorstudiengang zur Erlangung des Lehramtes für Neue Mittelschulen (auslaufend)
  • Bachelorstudiengang zur Erlangung des Lehramtes für Sonderschulen (auslaufend)
  • Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für Berufsschulen
  • Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulden
  • Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
  • Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
  • Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Was ist zusammen mit dem Nostrifizierungsantrag nachzuweisen?

Die/der Antragsteller/in muss nachweisen, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist. Die Bestätigung, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung erforderlich ist, kann ausschließlich durch die zuständige Dienstbehörde erfolgen.

Wo ist die Nostrifizierung zu beantragen?

Die Nostrifizierung kann an jeder Pädagogischen Hochschule, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist, beantragt werden. An welcher Pädagogischen Hochschule das Verfahren beantragt wird, bleibt der Wahl der Antragstellerin / des Antragstellers überlassen. Es ist jedoch unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.

An der Pädagogischen Hochschule Wien ist der Antrag an die Rektorin der Pädagogischen

Hochschule Wien zu stellen und persönlich unter Beibringung der im nächsten Punkt genannten Dokumente in der Studienabteilung der Pädagogischen Hochschule Wien, Grenzackerstr. 18, 1100 Wien, einzubringen:

 

Was ist vorzulegen? (im Original oder in beglaubigter Kopie und in je einer unbeglaubigten Kopie)

  • gültiger amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • allenfalls Heiratsurkunde
  • Meldezettel
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Studienbuch, ausländische Zeugnisse und sonstige Nachweise in der Berufsbildung
  • Bestätigung des Stadtschulrates für Wien betreffend zwingende Notwendigkeit für die Berufsausübung
  • Erklärung, dass nicht gleichzeitig ein Nostrifizierungsantrag an einer anderen Pädagogischen Hochschule eingebracht wurde
  • Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache auf Niveau C1 durch ÖSD

Diese Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Verleihungsurkunde immer im Original. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen, sofern dies nach internationalen Vereinbarungen erforderlich ist, ordnungsgemäß beglaubigt sein.

Weiters ist von jedem Dokument eine unbeglaubigte Kopie anzufertigen und beizulegen. Es ist empfehlenswert, sich vor Einbringung des Antrages mit der zuständigen Institutsleitung (Institut für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und reflektierte Praxis oder Institut für Berufsbildung) in Verbindung zu setzen, um die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen abzuklären sowie eine Beratung betreffend die grundsätzliche Gleichwertigkeit der ausländischen Studien in Anspruch zu nehmen.

Was kostet die Nostrifizierung?

Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit 150,- Euro und ist im Voraus zu entrichten. Dazu kommen Gebühren, die sich aus der Anzahl der vorgelegten Dokumente zusammensetzen.

Wie verläuft das Verfahren?

Kriterien der Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen des österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen, sind Prüfungen abzulegen. Entsprechende Studienveranstaltungen können als außerordentliche/r Studierende/r (unter der Voraussetzung des Bestehens entsprechender Lehrveranstaltungen sowie nach Maßgabe freier Studienplätze) absolviert werden. Studiengebühren sind zu entrichten. Sämtliche Bedingungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. Wenn die/der Antragsteller/in alle zusätzlichen Bedingungen erfüllt hat oder wenn keine

Bedingungen vorgeschrieben wurden, spricht der Rektor/die Rektorin bescheidmäßig die Nostrifizierung aus.

Dabei ist festzulegen, welchem inländischen Hochschulstudienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht (Bewertung durch ENIC NARIC Austria) und welchen inländischen akademischen Grad bzw. welche inländische akademische Bezeichnung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung der Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann...

..., weil die Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß sind, kann um Zulassung
zum österreichischen Studium angesucht und nach erfolgter Zulassung die Anerkennung von
Prüfungen aus dem ausländischen Studium beantragt werden. Soweit ausländische
Studienteile und Prüfungen den österreichischen gleichwertig sind, kann die Anrechnung
erfolgen. Danach kann das österreichische Studium fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Kontaktpersonen:

Schulrätin Prof. Elisabeth Krassnig, BEd  elisabeth.krassnig@phwien.ac.at für die Primarstufe

Institutsleiter HS.-Prof. Mag. Dr. Reinhard BAUER, MA  reinhard.bauer(at)phwien.ac.at für die Berufsbildung

 

Die persönliche und besondere Eignung für das Bachelor-Studium ist in der Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV, BGBl. II Nr. 112/2007) detailliert geregelt:

Laut § 3 Hochschul-Zulassungsverordnung vom 15. Mai 2007 trifft die Studienkommission der Pädagogischen Hochschule durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen der

  1. grundsätzlichen persönlichen Eignung für die Ausübung des Lehrberufs,
  2. für die Ausübung des Lehrberufs erforderlichen Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie der erforderlichen Sprech- und Stimmleistung,
  3. besonderen Eignung im Bereich der Berufsbildung.

ad 1. Persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufs

Die Feststellung der persönlichen Eignung für die Ausübung des Lehrberufs wird gemeinsam mit der mündlichen Überprüfung der deutschen Sprache aufgrund von Einzelgesprächen getroffen, die 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten dürfen. Die Gespräche gehen von der vor dem Gespräch erfolgten Selbsteinschätzung der Aufnahmewerber/innen aus und konkretisieren diese im Hinblick auf die Anforderungen des Studiums und des Berufes. Dabei werden besonders die folgenden Aspekte beachtet:

  • Allgemeine Interessen im Zusammenhang mit dem Lehrberuf, Vorstellungen vom Berufsfeld, Berufsbild
  • Vorerfahrungen mit pädagogischem Kontext (Arbeit in Jugendgruppen, Kinderbetreuung, Freizeitaktivitäten etc.)
  • Offenheit für Neues und Reflexionsfähigkeit
  • Kontaktbereitschaft
  • Aspekte unterschiedlicher Lehrämter: Fächer, Altersgruppen, pädagogische und soziale Schwerpunkte

Die Anforderungen in diesem Prüfungsteil sind dann erfüllt, wenn keine Umstände vorliegen, die der Eignung zur Berufsausübung entgegenstehen.

ad 2. Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung

 a) Schriftliche Überprüfung auf Reifeprüfungsniveau mit Ausrichtung auf den künftigen Lehrberuf

  • Textverständnis (Verstehen von Sachtexten)
  • Sprachreflexion/Sprachbetrachtung
  • Schriftliche Kompetenz im Bereich Argumentieren
  • Sicherheit in wichtigen Bereichen der Rechtschreibung, des Wortschatzes, der Wortbildung und der Zeichensetzung auf Basis der gültigen Rechtschreibreform 1996 und der amtlichen Regelungen vom 1.8.2005 und 1.8.2006

Die schriftliche Überprüfung darf eine Dauer von 30 Minuten nicht unter- und eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Die Anforderungen in diesem Prüfungsteil sind dann erfüllt, wenn sie im Wesentlichen überwiegend erfüllt werden; das heißt, wenn insgesamt mindestens 60 Prozent der zu erreichenden Punkte, die vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden, erreicht werden und in jedem der genannten Abschnitte mindestens 50 Prozent der zu erreichenden Punkte erreicht werden.

b) Mündliche Überprüfung der Sprache auf Reifeprüfungsniveau mit Ausrichtung auf den künftigen Lehrberuf:

  • Sinngemäße Wiedergabe eines vorgelegten Textes und Erklärung des Inhaltes
  • Mündliche Reflexion der ersten Praxisbegegnung anhand eigener Aufzeichnungen(Beobachtungsbogen)
  • Mündliche Selbsteinschätzung der eigenen Stärken nach CCT – Career Counselling for Teachers

Die mündliche Überprüfung der deutschen Sprache findet im Rahmen des individuellen Eignung- und Beratungsgespräches und gemeinsam mit diesem statt und darf eine Dauer von 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.

Die Anforderungen in diesem Prüfungsteil sind dann erfüllt, wenn sie im Wesentlichen überwiegend erfüllt werden; das heißt, wenn mindestens 60 Prozent der zu erreichenden Punkte, die vor Beginn des Gesprächs bekanntgegeben werden, erreicht werden.

 c) Überprüfung der Sprech- und Stimmleistung:

  • Normgerechte Bildung der Laute (Überprüfung der phonetisch-phonologischen Kompetenzen)
  • Normgerechter Sprechablauf (Überprüfung hinsichtlich Sprechablaufstörungen wie Stottern, Poltern etc.)
  • Normgerechte Nasalität (Überprüfung auf Rhinophonien)
  • Normgerechte stimmliche Kompetenzen (Überprüfung der Stimmleistungen, bei Bedarf in enger Zusammenarbeit mit der HNO-Klinik des AKH)

Die Überprüfung der Sprech- und Stimmleistung kann bei Bedarf unterbrochen und zur sicheren Diagnose an der HNO-Klinik des AKH fortgesetzt werden.

Dieser Prüfungsteil ist bestanden, wenn keine Schädigung oder Minderleistung der Stimme und des Sprechens vorliegen, die der Ausübung des Lehrberufes entgegenstehen.

Besondere Eignung im Bereich der Berufsbildung
Studiengang Mode- und Designpädagogik

 1. Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände:

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 lit.a gilt als einschlägige berufsbildende höhere Schule eine im SchOG genannte berufsbildende höhere Schule, die dem jeweiligen Berufsfeld entspricht.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 lit.a gilt als einschlägige Ausbildung

  • eine Lehrabschlussprüfung, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht,
  • der erfolgreiche Abschluss von Studien oder Studienabschnitten im tertiären Bereich, die sich auf das jeweilige Berufsfeld beziehen.

 2. Für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände:

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 lit.b gilt als einschlägige Meisterprüfung eine Meisterprüfung, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 lit.b gilt als einschlägige Befähigung

  • eine Lehrabschlussprüfung, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht, und eine im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung für das Wahlfach Fachwissenschaft des Berufsfeldes, sofern es keine einschlägige Meisterprüfung in diesem Berufsfeld gibt,
  • eine Lehrabschlussprüfung, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht, und eine im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung im jeweiligen Fachbereich, sofern es keine einschlägige Meisterprüfung in diesem Berufsfeld gibt,
  • eine Befähigungsprüfung bzw. Konzessionsprüfung nach früheren Bestimmungen, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht, sofern es keine einschlägige Meisterprüfung in diesem Berufsfeld gibt,
  • der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht, sofern die betreffenden Ausbildungen nach Bildungsinhalt und Bildungsumfang einer Meisterprüfung in einem Lehrberuf des Berufsfeldes gleichwertig sind,
  • der erfolgreiche Abschluss von Studien oder Studienabschnitten im tertiären Bereich, die sich auf das jeweilige Berufsfeld beziehen.

 

 Besondere Eignung im Bereich der Berufsbildung
 Studiengang Informations- und Kommunikationspädagogik

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 lit.a gilt als einschlägige berufsbildende höhere Schule eine im SchOG genannte berufsbildende höhere Schule, die dem jeweiligen Berufsfeld entspricht.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 lit.b gilt als einschlägige Befähigung

  • eine Lehrabschlussprüfung, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht,
  • eine im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung für das Wahlfach Fachwissenschaft des Berufsfeldes,
  • eine Berufsreifeprüfung mit berufsfeldbezogenem Fachbereich,
  • der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht,
  • der erfolgreiche Abschluss von Studien oder Studienteilen im postsekundären Bereich, die sich auf das jeweilige Berufsfeld beziehen.

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