Nostrifizierung ausländischer Lehramtsstudienabschlüsse an Pädagogischen Hochschulen in Österreich (§ 68 HG 2005)
Welche Personen benötigen keine Nostrifizierung?
Innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz ist der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen durch eigene Richtlinien geregelt, die den Angehörigen dieser Staaten einen unmittelbaren Berufszugang ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Nostrifizierung nicht notwendig und daher auch nicht möglich.
Personen aus folgenden Staaten bedürfen daher keiner Nostrifizierung:
Belgien; Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Zypern.
Diese Staatsangehörigen müssen sich bzgl. der Anstellungserfordernisse für ein Lehramt im Inland an die zuständige Dienstbehörde (in Wien – Bildungsdirektion für Wien, Wipplingerstr. 28, 1010 Wien) wenden. Es liegt in der Zuständigkeit der zuständigen Dienstbehörde, allfällig notwendige Prüfungen als Voraussetzung der Erfüllung der Anstellungserfordernisse vorzuschreiben.
Staatsangehörige von Staaten, die oben nicht angeführt sind, bedürfen einer Nostrifizierung gemäß § 68 Hochschulgesetz 2005.
Was ist die Nostrifizierung?
Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Studienganges oder Lehramtsstudiums durch den Rektor/die Rektorin der Pädagogischen Hochschule, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Das bedeutet die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss sowie das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades.
An der Pädagogischen Hochschule Wien werden derzeit folgende Studiengänge geführt:
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Bachelorstudiengang zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen (auslaufend)
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Bachelorstudiengang zur Erlangung des Lehramtes für Primarstufe (ab Studienjahr 2015/16)
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Bachelorstudiengang zur Erlangung des Lehramtes für Neue Mittelschulen (auslaufend)
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Bachelorstudiengang zur Erlangung des Lehramtes für Sonderschulen (auslaufend)
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Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für Berufsschulen
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Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulden
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Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
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Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
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Studiengang zur Erlangung des Lehramtes für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Was ist zusammen mit dem Nostrifizierungsantrag nachzuweisen?
Die/der Antragsteller/in muss nachweisen, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist. Die Bestätigung, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung erforderlich ist, kann ausschließlich durch die zuständige Dienstbehörde erfolgen.
Wo ist die Nostrifizierung zu beantragen?
Die Nostrifizierung kann an jeder Pädagogischen Hochschule, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist, beantragt werden. An welcher Pädagogischen Hochschule das Verfahren beantragt wird, bleibt der Wahl der Antragstellerin / des Antragstellers überlassen. Es ist jedoch unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.
An der Pädagogischen Hochschule Wien ist der Antrag an die Rektorin der Pädagogischen
Hochschule Wien zu stellen und persönlich unter Beibringung der im nächsten Punkt genannten Dokumente in der Studienabteilung der Pädagogischen Hochschule Wien, Grenzackerstr. 18, 1100 Wien, einzubringen:
Was ist vorzulegen? (im Original oder in beglaubigter Kopie und in je einer unbeglaubigten Kopie)
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gültiger amtlicher Lichtbildausweis
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Geburtsurkunde
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allenfalls Heiratsurkunde
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Meldezettel
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Staatsbürgerschaftsnachweis
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Studienbuch, ausländische Zeugnisse und sonstige Nachweise in der Berufsbildung
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Bestätigung des Stadtschulrates für Wien betreffend zwingende Notwendigkeit für die Berufsausübung
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Erklärung, dass nicht gleichzeitig ein Nostrifizierungsantrag an einer anderen Pädagogischen Hochschule eingebracht wurde
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Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache auf Niveau C1 durch ÖSD
Diese Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Verleihungsurkunde immer im Original. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen, sofern dies nach internationalen Vereinbarungen erforderlich ist, ordnungsgemäß beglaubigt sein.
Weiters ist von jedem Dokument eine unbeglaubigte Kopie anzufertigen und beizulegen. Es ist empfehlenswert, sich vor Einbringung des Antrages mit der zuständigen Institutsleitung (Institut für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und reflektierte Praxis oder Institut für Berufsbildung) in Verbindung zu setzen, um die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen abzuklären sowie eine Beratung betreffend die grundsätzliche Gleichwertigkeit der ausländischen Studien in Anspruch zu nehmen.
Was kostet die Nostrifizierung?
Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit 150,- Euro und ist im Voraus zu entrichten. Dazu kommen Gebühren, die sich aus der Anzahl der vorgelegten Dokumente zusammensetzen.
Wie verläuft das Verfahren?
Kriterien der Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen des österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen, sind Prüfungen abzulegen. Entsprechende Studienveranstaltungen können als außerordentliche/r Studierende/r (unter der Voraussetzung des Bestehens entsprechender Lehrveranstaltungen sowie nach Maßgabe freier Studienplätze) absolviert werden. Studiengebühren sind zu entrichten. Sämtliche Bedingungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. Wenn die/der Antragsteller/in alle zusätzlichen Bedingungen erfüllt hat oder wenn keine
Bedingungen vorgeschrieben wurden, spricht der Rektor/die Rektorin bescheidmäßig die Nostrifizierung aus.
Dabei ist festzulegen, welchem inländischen Hochschulstudienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht (Bewertung durch ENIC NARIC Austria) und welchen inländischen akademischen Grad bzw. welche inländische akademische Bezeichnung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung der Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann...
..., weil die Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß sind, kann um Zulassung
zum österreichischen Studium angesucht und nach erfolgter Zulassung die Anerkennung von
Prüfungen aus dem ausländischen Studium beantragt werden. Soweit ausländische
Studienteile und Prüfungen den österreichischen gleichwertig sind, kann die Anrechnung
erfolgen. Danach kann das österreichische Studium fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Kontaktpersonen:
Schulrätin Prof. Elisabeth Krassnig, BEd elisabeth.krassnig@phwien.ac.at für die Primarstufe
Institutsleiter HS.-Prof. Mag. Dr. Reinhard BAUER, MA reinhard.bauer(at)phwien.ac.at für die Berufsbildung