Besondere Eignung im Bereich der BerufsbildungStudiengang Ernährungspädagogik
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 lit.a gilt als einschlägige berufsbildende höhere Schule eine im SchOG genannte berufsbildende höhere Schule, die dem jeweiligen Berufsfeld entspricht.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 lit.b gilt als einschlägige Befähigung
- eine Lehrabschlussprüfung, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht
- eine im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung für das Wahlfach Fachwissenschaft des Berufsfeldes,
- eine Berufsreifeprüfung mit berufsfeldbezogenem Fachbereich,
- der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, die sich auf das jeweilige Berufsfeld bezieht,
- der erfolgreiche Abschluss von Studien oder Studienteilen im postsekundären Bereich, die sich auf das jeweilige Berufsfeld beziehen.